- Wer hat Anspruch auf Sozialunterstützung?
- Wie hoch ist die Sozialunterstützung?
- Was zählt zum eigenen Einkommen, was nicht?
- Kann ich Sozialunterstützung zusätzlich zum Arbeitskeinkommen beziehen?
- Kann ich neben der Sozialunterstützung noch Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen?
- Muss ich mein Vermögen (Ersparnisse, Auto, Eigentumswohnung) aufbrauchen?
- Welche Sonderbedarfe gibt es außerdem?
- Welche Sanktionen bzw. Leistungskürzungen gibt es?
- Wann ist man von der Verpflichtung zu arbeiten befreit?
- Muss ich Sozialunterstützung zurückzahlen?
- Müssen meine Angehörigen für mich bezahlen (Regress), wenn ich Sozialunterstützung beziehe?
- Habe ich einen Rechtsanspruch auf Sozialunterstützung?
- Zählen die Kosten für eine Tiefgarage zu meinen Wohnkosten?
Wer hat Anspruch auf Sozialunterstützung?
Anspruch auf Sozialunterstützung (SU) haben Personen, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben.
Unter diesen Voraussetzungen haben einen Rechtsanspruch:
- Österreichische Staatsbürger*innen
- Dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten
- Asylberechtigte
- Aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige die weniger als 5 Jahre tatsächlich und rechtmäßig in Salzburg leben haben Anspruch, wenn dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde.
(!) Die Dauer des Asylverfahrens zählt nicht zu den benötigten fünf Jahren Aufenthalt.
(!) Eine „Nichtmeldebestätigung“ ist nicht mehr ausreichend. Für den Bezug von Sozialunterstützung braucht es zwingend eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG.
Keinen Anspruch haben
- Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften und nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Schutzbedürftige Fremde
- Ausreisepflichtige Fremde
(!) Auch die bislang geltenden Kann-Leistungen entfallen im Zuge der Sozialunterstützung.