- Wer hat Anspruch auf Sozialunterstützung?
- Wie hoch ist die Sozialunterstützung?
- Was zählt zum eigenen Einkommen, was nicht?
- Kann ich Sozialunterstützung zusätzlich zum Arbeitskeinkommen beziehen?
- Kann ich neben der Sozialunterstützung noch Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen?
- Muss ich mein Vermögen (Ersparnisse, Auto, Eigentumswohnung) aufbrauchen?
- Welche Sonderbedarfe gibt es außerdem?
- Welche Sanktionen bzw. Leistungskürzungen gibt es?
- Wann ist man von der Verpflichtung zu arbeiten befreit?
- Muss ich Sozialunterstützung zurückzahlen?
- Müssen meine Angehörigen für mich bezahlen (Regress), wenn ich Sozialunterstützung beziehe?
- Habe ich einen Rechtsanspruch auf Sozialunterstützung?
- Zählen die Kosten für eine Tiefgarage zu meinen Wohnkosten?
Was zählt zum eigenen Einkommen, was nicht?
Grundsätzlich zählen alle finanziellen Einnahmen der SU-Bezieher*innen zum Einkommen (Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Krankengeld, Alterspension etc.).
Folgende Ausnahmen zählen nicht zum Einkommen:
- Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge
- Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs 4 EStG 1988)
- Pflegegelder und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person
- Eigene geleistete Unterhaltszahlungen (gegenüber Kindern oder Partnern) werden nur soweit von der Einkommensberechnung ausgenommen, als damit das jeweilige Existenzminimum nicht unterschritten wird
- Berufsfreibeträge (siehe entsprechendes Kapitel "Kann ich Mindestsicherung zusätzlich zum Arbeitseinkommen beziehen?");
- Abgeltungen des AMS für Teilnahme an Maßnahmen (z. B. Fahrtkosten)
- Sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse)
- Leistungen des Sozialentschädigungsrechts soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt
(!) Seit 01.01.2021 zählen auch folgende Leistungen als Einkommen:
- Wohnbeihilfe
- Sonderzahlungen bei Kindern
- 13. und 14. Monatsbezüge von Arbeitnehmer*innen und Pensionist*innen
- Einkünfte aus Ferialbeschäftigung